Als taubblind oder hörsehbehindert bezeichnet man eine Person, deren Hörfähigkeit und Sehsinn gleichzeitig stark eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sind. Taubblinde Menschen können den Ausfall der einen Sinneswahrnehmung nicht durch den jeweils anderen Fernsinn ausgleichen. Eine selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist ihnen nur sehr eingeschränkt möglich.
Taubblindheit ist nicht einfach die Kombination aus Blindheit und Gehörlosigkeit, sondern gilt als eine Behinderung eigener Art. Als diese wurde sie durch das Europäische Parlament 2010 anerkannt.
Der gemeinsame Fachausschuss „Hörsehbehindert / Taubblind“ (GFTB) definierte Hörsehbehinderung und Taubblindheit 2005 wie folgt:
„1. Hörsehbehindert sind Menschen, bei denen gleichzeitig
a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Sehvermögen besteht oder das vorhandene Sehvermögen so gering ist, dass es nur durch den Einsatz geeigneter Sehhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren optischen Wahrnehmung gesteigert werden kann, und gleichzeitig
b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Hörvermögen besteht oder das vorhandene Hörvermögen so gering ist, dass es nur durch den Einsatz geeigneter Hörhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren akustischen Wahrnehmung gesteigert werden kann, und
c) der Schweregrad der Beeinträchtigung zur Folge hat, dass ein natürlicher wechselseitiger, im Sinne einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch die verbliebenen jeweiligen Sinnesreste nicht stattfindet, sondern mit Hilfe Dritter entwickelt werden muss.
2. Taubblind sind Menschen, bei denen gleichzeitig
a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Sehvermögen besteht oder das vorhandene Sehvermögen so gering ist, dass es auch durch den Einsatz geeigneter Sehhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren optischen Wahrnehmung nicht gesteigert werden kann, und gleichzeitig
b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Hörvermögen besteht oder das vorhandene Hörvermögen so gering ist, dass es auch durch den Einsatz geeigneter Hörhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren akustischen Wahrnehmung nicht gesteigert werden kann, und
c) ein natürlicher wechselseitiger, für eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch Sinnesreste nicht stattfindet und auch nicht entwickelt werden kann.“
https://www.dbsv.org/stellungnahme/gftb-definition-hoersehbehindert-taubblind.html
Die doppelte Sinnesbehinderung führt zu einem spezifischen Unterstützungsbedarf.
Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen sind vor allem in den Bereichen Informationsbeschaffung und Kommunikation sowie Mobilität auf Hilfe angewiesen, um am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.
Der Unterstützungsbedarf variiert stark und ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eintretens der Sinneseinschränkungen. Wann und in welcher Reihenfolge es zum Wegfall bzw. zu Einschränkungen des Hör- und Sehsinnes kommt, beeinflusst unter anderem die Kommunikationsmöglichkeiten der Betroffenen entscheidend (sh. Kommunikationsformen).
Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen brauchen für die Erfassung ihrer Umwelt und die Bewältigung ihres Alltages viel Konzentration und Geduld. Bei Anerkennung ihrer besonderen Situation und der entsprechenden Unterstützung können taubblinde und hörsehbehinderte Menschen weitgehend selbstbestimmt und aktiv leben. Wichtig sind hierbei folgende Punkte:
- Diagnose / medizinische Versorgung
- Beratungsangebote für Betroffene und Angehörige
- Selbsthilfe-Angebote
- Begleitung / Assistenz (siehe: „Taubblindenassistenz“)
- Spezifische Hilfsmittel
- Rehabilitationsangebote
- Geeignete Wohnformen
- Barrierefreiheit
- Geeignete Beschäftigung / Arbeit
- Geeignete Freizeit- und Bildungsangebote
- Finanzielle Nachteilsausgleiche (siehe „Merkzeichen / Nachteilsausgleiche“ )