Merkzeichen TBL

Taubblindheit wird im BTHG als Behinderung eigener Art anerkannt. Durch eine Änderung in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Art. 18 Abs. 3 G vom 23.12.2016 wurde das neue Merkzeichen TBL für „taubblind“ im Schwerbehindertenausweis eingeführt.

  • Das Merkzeichen TBL können Sie beim ZBFS, das Ihren Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat, beantragen.
  • Nur ein Nachteilsausgleich ist mit dem Merkzeichen TBL verbunden: die Befreiung von der Rundfunkbeitrag.
  • Das Merkzeichen TBL gibt es zusätzlich zu den anderen Merkzeichen. Die Merkzeichen BL und GL bleiben. Wer blind oder gehörlos ist, bekommt oder behält das jeweilige Merkzeichen und erhält die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Voraussetzungen für das Merkzeichen TBL sind:

  • GdB 100 allein für Störung des Sehvermögens
    und gleichzeitig
  • GdB 70 allein für Störung der Hörfunktion

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 für die Störung des Sehvermögens bedeutet, dass man „hochgradig sehbehindert“ ist. Hochgradig sehbehindert ist man mit einer Sehschärfe von 0,05 (man kann auch sagen: 1/20 oder 5%). Ab einer Sehschärfe von 0,02 ist man blind und bekommt zusätzlich das Merkzeichen BL. Auch andere Seheinschränkungen, zum Beispiel Gesichtsfeldeinschränkung oder Nachtblindheit können angerechnet werden.
Wenn man auf beiden Ohren einen Hörverlust von 80% bis 95% hat, gilt man als „an Taubheit grenzend schwerhörig“ und bekommt dafür mindestens einen GdB von 70. Wer taub ist (GdB von 100 und Hörverlust von 95-100%), erfüllt zusätzlich die Voraussetzungen für das Merkzeichen GL.

Drei Frauen stehen zusammen und lormen

Landesleistungen des Freistaats Bayern

Im Bayerischen Blindengeldgesetz erkennt der Freistaat Bayern die besondere Situation blinder Menschen an. Das Blindengeld als freiwillige und reine Landesleistung dient zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Es setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus und wird einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt.

Aktuelle Nachteilsausgleiche nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz:

  • Blinde Menschen: 651 Euro
  • Ab Juli 2023: taubblinde Menschen: 1.432 Euro
  • hochgradig sehbehinderte Menschen: 195,30 Euro
  • Ab Juli 2023: taubsehbehinderte Menschen: 429,60 Euro

Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Nachteilsausgleiche

  • Blindengeld:
    Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt oder wer auf beiden Augen über eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent verfügt (entspricht Merkzeichen BL).
  • Taubblindengeld:
    Blind im Sinne des Blindengeldgesetzes (s. Punkt Blindengeld)
    und gleichzeitig
    taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig (Hörverlust von mindestens 80%)
    Achtung: Die Voraussetzungen für das Taubblindengeld sind enger gefasst als die für das bundesweite Merkzeichen TBL! Das Merkzeichen TBL bedeutet nicht unbedingt Anspruch auf Taubblindengeld!
  • (hochgradig) Sehbehindertengeld:
    Hochgradig sehbehindert (GdB von 100) ist man mit einer Sehschärfe von 0,05 (man kann auch sagen: 1/20 oder 5%) oder anderen schwere Störungen des Sehvermögens (z.B. zum Beispiel Gesichtsfeldeinschränkung oder Nachtblindheit).
  • Taubsehbehindertengeld:
    „Taubsehbehindert“ im Sinne des Gesetzes ist, wenn hochgradige Sehbehinderung und gleichzeitig
    ein vollständiger Hörverlust oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt.

Beantragung der Leistungen nach dem Bay. Blindengeldgesetz

Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Die zuständige Regionalstelle des ZBFS fordert medizinische Befundunterlagen bei behandelnden Ärzten oder Kliniken an. Diese Befunde wertet der Ärztliche Dienst des ZBFS durch speziell geschulte Ärzte aus.